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Flexibler, reibungsloser Service

Fairer Preis und
volle Transparenz
§57a Pickerl Wien
KFZ Prüfstelle Wien
Das Pickerl ist fällig! – Alle Jahre wieder, muss Ihr Fahrzeug per Gesetz auf den Prüfstand. In unserer freien Werkstatt in Wien erhalten Sie eine rasche §57a Überprüfung.
Innerhalb von 45 Minuten wird Ihr Fahrzeug umfangreich auf Verkehrstauglichkeit und Umweltfreundlichkeit überprüft. Bei uns können PKW, SUV, Transporter bis 3,5 T und ungebremste Anhänger auf den Prüfstand.
Keine Zeit? Dann nutzen Sie unseren bequemen Hol- und Bringsservice. Vereinbaren Sie einen Termin, wir holen Ihr Fahrzeug ab und bringen es nach fertiger §57a Überprüfung zu Ihnen zurück.


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Erhalten Sie Ihre persönlichen Gutscheine für den MOTUS Service und sparen Sie bei Ihrem nächsten Besuch in unserer Autowerkstatt in Wien bares Geld.
- Kasko-Schaden: Wir übernehmen bis zu 100 % Ihres Selbstbehaltes
- Fuhrpark: -20 % für Groß- und Firmenkunden mit Fuhrpark
- Hagelschaden, Lackschaden, Spenglerarbeiten, KFZ-Reparatur: 100 € Gutschein
Was wird bei einer §57a Begutachtung gemacht?
Das KFZ wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert. Geprüft wird, ob Ihr Fahrzeug den Ansprüchen der Betriebs- sowie Verkehrssicherheit entspricht.
- Bremsanlage
- Motor
- Lenkung
- Fuhrwerk & Karosserie
- Räder & Reifen
- Autoglas (Windschutzscheibe, etc.)
- Beleuchtung
- Warndreieck und Verbandskasten
- Warneinrichtung
- Sicherheitseinrichtung
- Überprüfung auf schädliche Luftverunreinigungen, schlechten Geruch, Rauch oder übermäßigen Lärm
Welche Unterlagen sind für das Autopickerl notwendig?
- Zulassungsbescheinigung
- Genehmigung oder Gutachten von Sonderausstattungen (z.B. Felgen, Sportauspuff, …)
- Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen (Anmeldegutachten) Typenblatt oder -schein
Wie ist der Ablauf der Pickerl-Überprüfung?
- Termin
Vereinbaren Sie gleich einen Online-Termin in unserer KFZ Prüfstelle in Wien. - Begutachtung
Ihr Auto wird gemäß gesetzlichen Vorgaben (w. o.) überprüft. Sollten Mängel bestehen, werden diese anhand von 4 Kategorien in einem Bericht festgehalten. Basierend auf diesen wird entschieden, ob Ihr Fahrzeug die Prüfung bestanden hat oder nicht. - Positives §57a – Gutachten
Sollten keine bzw. nur leichte Mängel bestehen, wird das „Pickerl“ sofort ausgestellt und auf dem Fahrzeug angebracht. - Negatives §57a – Gutachten
Natürlich können wir Ihnen die relevanten Mängel gerne beheben. Falls Sie das nicht wünschen, erhalten Sie das „Pickerl“ nach einer erneuten Prüfung bei Bestehen der Kriterien. Um ein gültiges „Pickerl“ zu bekommen, sind schwere Mängel innerhalb 28 Tagen und maximal 1000 gefahrenen Kilometern zu beheben.
Intervalle der Pickerl-Überprüfung
In welchen Intervallen die §57a-Überprüfung erfolgen muss, hängt von der Erstzulassung Ihres PKW ab. In Österreich gilt die 3-2-1 Regelung, die eine Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung vorschreibt. Die nächste Pickerl-Überprüfung muss 2 Jahre danach erfolgen und ab da ist eine jährliche Begutachtung verpflichtend.
Der Termin für die Pickerl-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Im Zeitraum von einem Monat vor bis zu vier Kalendermonate nach dem auf der Plakette angegebenen Monat muss man die §57a-Begutachtung vornehmen lassen.
Strafen bei abgelaufenem Pickerl
Die regelmäßigen Pickerl-Überprüfungen dienen der allgemeinen Verkehrssicherheit. Sollten Sie mit einem abgelaufenem Pickerl herumfahren, drohen theoretisch bis zu 5000,- Euro Strafe. Bei Unfällen, können sowohl Zulassungsbesitzer als auch der Lenker in Verantwortung gezogen werden, sollte der Unfall aufgrund eines Fehlers verursacht worden sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre.
Abgelaufenes Pickerl im Ausland
Vor jeder Auslandsreise sollten Sie die Gültigkeit Ihres Autopickerls prüfen und sich über die Toleranzfristen in Ihrem Zielland informieren. In vielen Ländern gibt es keine oder kürzere Toleranzfristen. Laut ÖAMTC haben österreichische Autofahrer insbesondere in Ungarn, Polen und Tschechien immer wieder Probleme mit den Behörden. Die Begutachtung eines Fahrzeugs und eine eventuelle Bestrafung dürfen nur durch den Staat, in dem es zugelassen wurde, erfolgen.
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